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Prozesskostenhilfe Einkommensgrenze 2024

Wer einen Gerichtsprozess einleiten will, muss nicht nur Gerichtskosten, sondern auch Anwaltskosten zahlen. Sind die finanziellen Mittel allerdings begrenzt, besteht die Möglichkeit auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (bzw. Verfahrenskostenhilfe), wenn die Klage bzw. die Klageverteidigung hinreichende Erfolgsaussicht bietet.

 

Die Entscheidung, für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (mit oder ohne Raten), hängt maßgeblich von den persönlichen Einkommensverhältnissen und den individuellen Belastungen ab. Bei der Berechnung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden jedoch pauschale Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO berücksichtigt, dessen Höhe sich jeweils abhängig von den Regelsätzen nach § 28 SGB XII sind. Da diese Freibeträge in der Regel jährlich nach oben angepasst werden, ändern sich damit auch die PKH-Freibeträge jährlich zum 1. Januar eines Jahres. Pünktlich zum 01.01.2024 wurden die PKH-Freibeträge angepasst.

Die Freibeträge betragen nunmehr:

  • Grundbetrag für Antragsteller und Ehegatten: je 619 EUR

  • Freibetrag bei Erwerbstätigkeit: 282 EUR,

  • Freibetrag für Kinder bis 6 Jahren: 393 EUR,

  • Freibetrag für Kinder von 7-14 Jahren: 429 EUR

  • Freibetrag für Kinder von 15-18 Jahren: 518 EUR

  • Freibetrag für Erwachsene im Haushalt: 496 EUR

Bereits bewilligte PKH nur auf Antrag abänderbar

Die neuen Freibeträge sind seit dem 1.1.2022 anzuwenden. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe (vgl. § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Ob die Antragstellung bereits zuvor erfolgt ist, spielt keine Rolle. Ist jedoch vorher Prozesskostenhilfe bewilligt worden, sind die höheren Freibeträge nur auf Antrag zu berücksichtigen und auch nur dann, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist (vgl. § 120a Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Berechnung

Nach Abzug der Freibeträge, der Kosten der Unterkunft und der besonderen Belastungen ergibt sich das „einzusetzendes Einkommen“. Daraus ist dann die Höhe der künftigen PKH-Monatsraten (maximal 48) abzuleiten. Diese Freibeträge gelten aber nur für das Einkommen. Sofern der Antragsteller über weiteres Vermögen verfügt (Kontoguthaben, Spareinlagen etc.) gelten andere Freibeträge. Mehr dazu finden Sie hier.

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