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Prozesskostenhilfe Einkommensgrenze 2026

Wer einen Gerichtsprozess einleiten will, muss nicht nur Gerichtskosten, sondern auch Anwaltskosten zahlen. Sind die finanziellen Mittel allerdings begrenzt, besteht die Möglichkeit auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (bzw. Verfahrenskostenhilfe), wenn die Klage bzw. die Klageverteidigung hinreichende Erfolgsaussicht bietet.

 

Die Entscheidung, für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (mit oder ohne Raten), hängt maßgeblich von den persönlichen Einkommensverhältnissen und den individuellen Belastungen ab. Bei der Berechnung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse werden jedoch pauschale Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO berücksichtigt, dessen Höhe sich jeweils abhängig von den Regelsätzen nach § 28 SGB XII sind. Da diese Freibeträge in der Regel jährlich nach oben angepasst werden, ändern sich damit auch die PKH-Freibeträge jährlich zum 1. Januar eines Jahres. Für das Jahr 2026 gelten die Freibeträge nach der Prozesskostenhilfebekanntmachung 2026. Die dort genannten Beträge sind ab dem 1. Januar 2026 maßgeblich.

Die bundesweiten PKH-Freibeträge 2026* betragen:

  • Grundbetrag für Antragsteller, Ehegatten oder Lebenspartner: je 619 EUR

  • Freibetrag bei Erwerbstätigkeit: 282 EUR

  • Freibetrag für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres: 393 EUR

  • Freibetrag für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 429 EUR

  • Freibetrag für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 518 EUR

  • Freibetrag für unterhaltsberechtigte Erwachsene: 496 EUR                                                                                                                                                                                                           * Diese Beträge gelten bundesweit. Für den Landkreis Fürstenfeldbruck, die Landeshauptstadt München und den Landkreis München gelten abweichende höhere Freibeträge.

Bereits bewilligte PKH nur auf Antrag abänderbar

Die Freibeträge 2026 sind seit dem 01.01.2026 anzuwenden. Maßgeblich ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Wurde Prozesskostenhilfe bereits vorher bewilligt, werden höhere Freibeträge nicht automatisch berücksichtigt.

 

Eine Änderung kommt nur auf Antrag in Betracht. Nach § 120a ZPO ist eine Berücksichtigung geänderter Freibeträge nur dann vorgesehen, wenn dies dazu führt, dass keine Monatsrate mehr zu zahlen ist.

Berechnung

Bei der Berechnung wird zunächst das monatliche Einkommen ermittelt. Davon werden insbesondere die gesetzlichen Freibeträge, angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung sowie besondere Belastungen abgezogen.

 

Aus dem verbleibenden Betrag ergibt sich das sogenannte einzusetzende Einkommen. Danach richtet sich, ob Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung oder mit monatlichen Raten bewilligt wird. Nach § 115 ZPO beträgt die Monatsrate grundsätzlich die Hälfte des einzusetzenden Einkommens. Liegt die Monatsrate unter 10 EUR, wird keine Ratenzahlung festgesetzt. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 EUR gilt eine besondere Berechnungsregel.

 

Die Anzahl der Monatsraten ist gesetzlich begrenzt. Prozesskostenhilfe bedeutet daher nicht zwingend, dass keinerlei Kosten entstehen. Entscheidend sind immer die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Belastungsverhältnisse im Einzelfall.

 

Die genannten Freibeträge betreffen nur das Einkommen. Besteht zusätzlich verwertbares Vermögen, etwa Kontoguthaben, Sparguthaben oder sonstige Vermögenswerte, gelten hierfür gesonderte Regeln. Mehr dazu finden Sie hier.

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