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Wie hoch darf mein Kontostand bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe sein?

Kontostand Prozesskostenhilfe

Wer zwar über wenig Einkommen (monatlich) verfügt, dafür aber über die Zeit kräftig gespart hat bzw. „etwas auf die hohe Kante gelegt“ hat, dem könnte dies bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Umständen zum Verhängnis werden. Denn nach dem Gesetz (§ 115 Abs. 3 ZPO) hat der Antragsteller von Prozesskostenhilfe auch sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist.

Als Geldvermögen wird alles an Bargeld und Guthaben bei Kreditinstituten sowie Geldanlagen im In- und Ausland bezeichnet, das sich im Besitz des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet. Grundsätzlich sind damit Kontoguthaben, Bausparverträge, Aktien, Fonds und sonstige Geldanlagen zur Finanzierung einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorrangig einzusetzen.

Bevor also ein Antrag auf Prozesskostenhilfe bewilligt wird, wird zunächst geprüft, ob ausreichend Vermögen vorhanden ist, um die Prozesskosten selbst zu zahlen. Ist dies der Fall, wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe regelmäßig abgelehnt. Das bedeutet, dass zunächst das über dem Freibetrag liegende Vermögen für den Prozess einzusetzen ist. Erst wenn dieses Vermögen aufgebraucht ist, kann Prozesskostenhilfe bewilligt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen vorliegen.

Doch wann ist mein Vermögen eigentlich verwertbar bzw. wie hoch darf mein Kontostand höchstens sein?

Die Antwort findet sich – wie so oft – im Gesetz. Gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII müssen kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte nicht eingesetzt werden. Hier spricht man vom sogenannten Schonvermögen. Das Schonvermögen stellt die Grenze des Vermögens dar, welches nicht für die Finanzierung eines Gerichtsverfahrens eingesetzt werden muss.

Seit dem 01.01.2023 beträgt das Schonvermögen für eine volljährige Person 10.000 EUR.

Bei verheirateten Paaren oder eingetragenen Lebenspartnern liegt der Vermögensfreibetrag damit grundsätzlich bei 20.000 EUR. Für jede weitere Person, die überwiegend unterhalten wird – beispielsweise ein Kind –, erhöht sich das Schonvermögen um weitere 500 EUR.

Wer also beispielsweise verheiratet ist und zwei unterhaltsberechtigte Kinder hat, verfügt über ein geschütztes Schonvermögen von insgesamt 21.000 EUR, das grundsätzlich nicht in die Berechnung der Prozesskostenhilfe einfließt und nicht für das Prozessverfahren eingesetzt werden muss.

Damit ergeben sich im Jahr 2026 folgende Freibeträge:

Familiensituation                                                                                 Schonvermögen

 

Alleinstehende Person                                                                        10.000 EUR

 

Ehepaar / Lebenspartner                                                                   20.000 EUR

 

Ehepaar mit 1 Kind                                                                              20.500 EUR

 

Ehepaar mit 2 Kindern                                                                        21.000 EUR

 

Ehepaar mit 3 Kindern                                                                        21.500 EUR

Was gehört alles zum Vermögen?

Beachten Sie, dass mit dem Begriff „Vermögen“ Ihr gesamtes Vermögen gemeint ist. Hierzu zählen insbesondere:

  • Kontoguthaben,

  • Sparguthaben,

  • Tages- und Festgeldkonten,

  • Aktien und Fonds,

  • Lebensversicherungen mit Rückkaufswert,

  • Bausparverträge,

  • Kryptowährungen,

  • Immobilien,

  • Kraftfahrzeuge sowie

  • sonstige Vermögenswerte.

 

Bei Letzterem ist jedoch anerkannt, dass der Antragsteller ein angemessenes Kraftfahrzeug behalten darf, wenn dieses für die Berufsausübung oder aus anderen nachvollziehbaren Gründen benötigt wird. Ebenso muss eine selbst bewohnte Immobilie grundsätzlich nicht veräußert oder beliehen werden, sofern sie den angemessenen Wohnbedarf nicht überschreitet.

Fazit

Allein ein höheres Kontoguthaben führt nicht automatisch zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe. Entscheidend ist, ob das vorhandene Vermögen die gesetzlichen Freibeträge überschreitet und tatsächlich verwertbar ist. Im Jahr 2026 beträgt das Schonvermögen grundsätzlich 10.000 EUR je volljähriger Person zuzüglich 500 EUR für jede unterhaltsberechtigte Person. Erst Vermögen oberhalb dieser Grenzen ist grundsätzlich zur Finanzierung des Gerichtsverfahrens einzusetzen.

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