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Wie hoch darf mein Kontostand bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe sein?

Kontostand Prozesskostenhilfe

Wer zwar über wenig Einkommen (monatlich) verfügt, dafür aber über die Zeit kräftig gespart hat bzw. "was auf die hohe Kante gelegt" hat, dem könnte dies bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Umständen zum Verhängnis werden. Denn nach dem Gesetz (§ 115 Abs. 3 ZPO) hat der Antragsteller von PKH auch sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist.

 

Als Geldvermögen wird alles an Bargeld und Guthaben bei Kreditinstituten sowie Geldanlagen im In- und Ausland bezeichnet, das sich in dem Besitz des Antragstellers zum Zeitpunkt der Beantragung befindet. Grundsätzlich sind damit Kontoguthaben, Bausparverträge, Aktien usw. zur Finanzierung einer gerichtlichen Auseinandersetzung vorrangig einzusetzen.

Bevor also ein Antrag auf Prozesskostenhilfe bewilligt wird, wird zunächst geprüft, ob ausreichend Vermögen vorhanden ist, um die Prozesskosten zu zahlen. Ist dies der Fall, wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Das bedeutet, dass Sie erst Ihr "überschüssiges" Vermögen für den Prozess einsetzen müssen. Wenn dies aufgebraucht ist, kann Ihnen anschließend PKH bewilligt werden, wenn Ihr Einkommen geringfügig ist.

Doch wann ist mein Vermögen eigentlich verwertbar bzw. wie hoch darf mein Kontostand denn höchstens sein? Die Antwort findet sich erwartungsgemäß im Gesetz. Gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII müssen kleinere Barbeträge nicht eingesetzt werden. Hier spricht man vom sog. Schonvermögen. Das Schonvermögen stellt die Grenze des Vermögens dar, welches nicht für eine Prozessfinanzierung eingesetzt werden muss. Durch die zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII ist das nicht einsetzbare Schonvermögen seit dem 1.April 2017 für eine einzelne (alleinstehende, unverheiratete) Person auf 5.000 EUR erhöht worden. Bei verheirateten Paaren liegt der Vermögensfreibetrag somit bei 10.000 EUR. Wer noch  unterhaltsberechtigte Kinder hat, kommt jeweils noch ein zusätzlicher Vermögensfreibetrag von 500,00 EUR pro Kind hinzu. Wer also zum Beispiel verheiratet ist und zwei unterhaltsberechtigte Kinder hat, hat somit ein Schonvermögen von insgesamt 11.000 EUR zur (freien) Verfügung, das nicht in die Berechnung der Prozesskostenhilfe einfließt und nicht für das Prozessverfahren eingesetzt werden muss.

 

Beachten Sie aber, dass mit dem Begriff "Vermögen" Ihr Vermögen insgesamt gemeint ist, also alle Geldanlagen (Aktien, Lebensversicherungen, Bausparverträge etc.) sowie Sachvermögen (Haus, Wohnung , Pkw etc.). Bei Letzterem ist jedoch anerkannt, dass der Antragsteller  ein angemessenes Fahrzeug halten darf, wenn es zur Berufsausübung oder aus anderen nachvollziehbaren Gründen benötigt wird. Auch muss nicht direkt eine selbstbewohnte Immobilie veräußert oder beliehen werden, sofern diese nicht einen angemessenen Wohnbedarf übersteigt.

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